Wirtschaftlich unsinnige Abmahnungen gelten seit kurzem offiziell als Abmahnmissbrauch. Dieser Schluss folgt aus einem aktuellen Urteil des BGH, indem sich die Richter mit der Frage nach der angemessenen Höhe eines Schadensersatzanspruchs beschäftigen. Im konkret vorliegenden Fall ging es um Bilder, welche rechtswidrig verwendet wurden. Diese stammten ursprünglich von einem Hobby-Fotografen.
So steht der Bundesgerichtshof zum Thema Abmahnungen und deren Missbrauch
Wann genau eine Abmahnung als wirtschaftlich unsinnig zählt, hat den Bundesgerichtshof erst kürzlich beschäftigt. In dem aktuell vorliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen einer Baumarktkette und einem Händler. Nachdem die Baumarktkette eine Unterlassungserklärung partout nicht unterschreiben wollte, schickte der Händler rund 200 Abmahnungen an den rechtlichen Gegner heraus. Unsinnige Abmahnungen sorgten in diesem Fall dafür, dass eine geforderte Summe im sechsstelligen Bereich entstanden sind. Allerdings ist der Wettbewerbsverstoß seitens der Baumarktkette eher als gering einzustufen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Hier handelte es sich um wirtschaftlich unsinnige Abmahnungen.
Wirtschaftlich unsinnige Abmahnungen: In diesem Fall sind Abmahnungen missbräuchlich
Vor allem dann, wenn sich Abmahnungen regelrecht verselbstständigen, zählen sie zu wirtschaftlich unsinnigen Abmahnungen. Sofern die getätigte Abmahnung in keinem wirtschaftlich ausgewogenen Verhältnis zu der Tätigkeit des Klägers steht, ist diese per se missbräuchlich und somit vor Gericht nicht oder nur bedingt durchsetzbar. Die 200 Abmahnungen aus dem oben genannten Beispiel stehen in keinem Verhältnis zu der Tätigkeit der abmahnenden Händlerin, welche im Jahr 2013 gerade einmal rund 6.000 Euro Umsatz zu verzeichnen hatte. Aus diesem Grund sei die Betroffene nicht berechtigt, derart hohe Kosten zu verursachen. Das Gericht ließ sich auch nicht umstimmen, als die Klägerin angab, einen Kredit zur Deckung der Anwaltsgebühren aufgenommen zu haben. Wirtschaftlich unsinnige Abmahnungen bleiben trotzdem missbräuchlich.
Hohe Kostenrisiken gelten als erstes Indiz
Wirtschaftlich unsinnige Abmahnungen sind vor allem dann gegeben, wenn ein Unternehmer viel zu hohe finanzielle Risiken eingeht, um seine Forderungen durchzusetzen. Handelt es sich um Beträge in solcher Höhe, dass die Existenz des Unternehmens bedroht wird, gehen Gerichte davon aus, dass es sich um wirtschaftlich unsinnige Abmahnungen handelt. Kann kein fundiertes Interesse an der Durchsetzung der Abmahnungen nachgewiesen werden – so sehen es Gerichte derzeit.