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Schadensersatz bei Diebstahl von Bildern

Schadensersatz bei Diebstahl von Bildern zu gewerblichen Zwecken

Wenn ein Bild ohne Erlaubnis des Urhebers genutzt wird, ist das eine Urheberrechtsverletzung. Für den Urheber lässt sich daraus ein Schadenersatzanspruch ableiten. Der Schadensersatz bei Diebstahl von Bildern lässt sich nicht so einfach berechnen. Verschiedene Modelle werden in der Rechtsprechung werden herangezogen, um eine angemessene Summe beziffern zu können.

Folgender Sachverhalt liegt vor

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das vom 13. September 2018 stammt, beruht auf folgendem Fall: Der Kläger hatte 2014 bei einer Veranstaltung in Chemnitz einen Sportwagen fotografiert und dieses Bild bei Facebook eingestellt. Der Beklagte veröffentlichte das Bild, versehen mit einem Werbeschriftzug, auf seiner Homepage. Der Kläger verlangte nun 450 Euro Schadenersatz.

Ermittlung des Schadensersatzes

Die Richter sind der Frage nachgegangen, wie der Schadensersatz bei Diebstahl von Bildern ermittelt werden kann. Dabei ist festzustellen, welcher Schaden dem Kläger entstanden ist. Es ist in Betracht zu ziehen, welche Summe der Urheber für die erbrachte Leistung verlangen kann. Der Beklagte hat das Foto zu gewerblichen Zwecken, hier für das Marketing, genutzt. Da der Kläger solche Dienstleistungen gewöhnlich nicht anbietet, kann das bei der Ermittlung von Schadensersatz bei Diebstahl von Bildern nicht zugrunde gelegt werden. Es kann aber ermittelt werden, was einem Profi-Fotografen als branchenüblicher Preis gezahlt worden wäre. Hierfür gibt es die mfm, die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Der Kläger hat diese Empfehlungen herangezogen, um den Schadensersatz bei Diebstahl von Bildern zu beziffern. Die Richter entschieden, dass dies zu Unrecht geschah.

Begründung des Urteils

Die mfm-Tabelle richtet sich vor allem an professionelle Fotografen. Das ist der Kläger nicht. Daher musste das Gericht die Qualität des Bildes sowie die Wiedergabe Motivs bewerten. Dabei ist die gewerbliche Nutzung, die durch den Beklagten zustande gekommen ist, zu berücksichtigen. Gewertet wurde das Bild zur Ermittlung des Schadensersatzes bei Diebstahl von Bildern eher als Schnappschuss, da es ohne große Inszenierung und ohne Beachtung der Bildkomposition, so wie es vom Standpunkt des Fotografen möglich gewesen ist, fotografiert wurde. Deshalb hielten die Richter einen Schadensersatz bei Diebstahl von Bildern von 100 Euro für die erbrachte Leistung für angemessen.

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