Die aktuelle Entscheidung von dem Europäischen Gerichtshof zum Thema Opt-In-Pflicht ist jetzt gefallen. Er beschließt eine Opt-In-Pflicht bei Cookies in Detschland.
Was sind Cookies?
Der Name Cookie könnte in diesem Zusammenhang auch falsch verstanden werden. Im Bereich des Internets stellen Cookies, entgegen seinem Wortlaut, keine Kekse dar. Im Online Bereich werden Cookies bei Internetseiten gesetzt, die interaktive Funktionen besitzen und auch Werbung schalten. Ein Cookie ist daher eine kleine Textdatei, die es den verschiedenen Webseitenbetreibern ermöglichen, einen Internetnutzer wiederzuerkennen und dessen Einstellungen zu speichern. Cookies ermöglichen es daher, dem Betreiber einer Internetseite, beispielsweise eines Online Shops, einen Informationsgewinn über die Nutzer zu erhalten. Dadurch kann dann eine auf den Nutzer zugeschnittene, personalisierte Werbung erfolgen. Dies ist generell erst einmal nicht schlimm. Jedoch spielen die Seitenaufrufe der Nutzer eine große Rolle für die Werbewirtschaft. Die Nutzer liefern also durch die Seitenaufrufe kostenlos wertvolle Informationen, ohne dass sie es selbst wissen.
EuGH beschließt Opt-In-Pflicht
Jetzt hat der EuGH eine Grundsatzentscheidung zu dem Thema Cookies getroffen. Ab sofort erfordert das Setzen von Cookies der Einwilligung der Nutzer. Sie werden beim Surfen im Internet sicherlich bemerkt haben, dass wenn Sie eine Seite öffnen, die Cookies erscheinen. Dann haben Sie die Möglichkeit, diese zu akzeptieren oder diese abzulehnen. Daher besteht jetzt eine Opt-In-Pflicht, also eine Pflicht, zur aktiven Zustimmung zur Verwendung von Cookies.
Bereits seit dem Jahr 2017 haben sich der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof mit der Frage, ob eine Einwilligung notwendig ist, auseinandergesetzt. Grundlage des Streits war die Cookie-Richtlinie, welche seit dem Jahr 2009 die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG ergänzt. Diese Richtlinie wurde jedoch von den verschiedenen europäischen Mitgliedsstaaten unterschiedlich umgesetzt. In Deutschland war es bislang erlaubt Cookies zu setzen, ohne dass eine Opt-In-Pflicht bestand. Grundlage dafür war das Telemediengesetzt. Nach diesem Gesetz war es grundsätzlich erlaubt, Cookies auch für Werbezwecke einzusetzen, soweit der Nutzer dem nicht widerspricht. Dabei genügte die Möglichkeit einer Opt-Out-Einstellung, welche die Cookies ausschaltet.
Der Auslöser der jetzt getroffenen und verbindlichen Entscheidung des EuGH war die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Website Planet24. Planet24 hat ein Gewinnspiel veranstaltet, an dem die Nutzer nur dann teilnehmen konnten, wenn diese ihre persönlichen Daten angegeben haben. Dabei war ein Hinweistext im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel eingeblendet. Dieser war vorangekreuzt und informierte darüber, dass es bei der Teilnahme an dem Gewinnspiel zum Einsatz von Werbeanalysen kommt, wodurch eine Auswertung des Surfverhaltens der Gewinnspielteilnehmer vorgenommen wird. Durch das vorangekreuzte Kästchen, also die vorerteile Zustimmung, sah der Bundesverband der Verbraucherzentralen einen Verstoß. Die Nutzer könnten so nämlich nicht frei bestimmen, was mit ihren Daten in Zukunft passiert.
Nach langer Ungewissheit herrscht jetzt endlich Gewissheit. Die Webseiten Betreiber müssen die Opt-In-Pflicht beachten. Sie dürfen keine voreingestellten Cookies mehr verwenden. Nur wenn der Nutzer im Rahmen der Opt-In-Pflicht seine Zustimmung erteilt, dürfen die Daten verwendet werden.