Am Mittwoch, 01. Dezember 2021 tritt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. Dieses bringt deutlichere Regeln für die Betreiber von Internetseiten mit sich. Am wichtigsten ist: Cookies und Tracking-Dienste benötigen eine Einwilligung der Webseiten-Besucher.
Bereits 2019 wurde vom Europäische Gerichtshof entschieden, dass Cookies nur mit der aktiven Einwilligung des Besuchers gesetzt werden dürfen. Bereits vorausgewählte Checkboxen zählen nicht als echte und ausdrückliche Einwilligung und sind daher nicht zulässig. Das Gleiche gilt für Cookie-Banner ohne Auswahlmöglichkeit.
Für Webseitenbetreiber gilt nach dem TTDSG:
- Cookies und Tracking-Dienste deaktivieren bis zu Einwilligung
- Einwilligungen müssen aktiv gesetzt werden
- Das Cookie-Banner muss einen „Annehmen“ und einen „Ablehnen“-Button enthalten
- Der „Annehmen“-Button darf nicht hervorgehoben werden
- Nutzer müssen umfassend über Zwecke, Anzahl und Anbieter der verwendeten Dienste informiert werden
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